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   SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16   

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SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16 (https://dejure.org/2017,3083)
SG Aachen, Entscheidung vom 07.02.2017 - S 20 SO 61/16 (https://dejure.org/2017,3083)
SG Aachen, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - S 20 SO 61/16 (https://dejure.org/2017,3083)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16
    Sie verwies hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.11.2012 (B 8 SO 10/11 R).

    Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit obliegt dagegen allein den Schulträgern und ist den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    Damit unterliegt auch der vom Kläger entrichtete freiwillige Elternhilfe-Beitrag - wie ein Schulgeld - unmittelbar diesem Kernbereich, weil mit ihm die von der Schule selbst zu erbringende Leistung, also den Unterricht, finanziert, mithin den schulischen Bildungsauftrag erfüllt und keine bloß unterstützende Leistung im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung darstellt (so ausdrücklich für das in Hessen verpflichtend zu zahlende Schulgeld: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    Wenn schon ein verpflichtend zu zahlendes Schulgeld, das eine Gebühr für die Ausbildung an einer Schule darstellt (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, "Schulgeld") nach der Entscheidung des BSG vom 15.11.2012 (B 8 SO 10/11 R ), der die Kammer folgt, keine Leistung der Eingliederungshilfe darstellt, gilt dies erst recht für einen freiwilligen Elternhilfe-Beitrag, der dem gleichen Zweck wie ein Schulgeld dient.

    Anders als in Hessen, wo der vom BSG durch Urteil vom 15.11.2012 (B 8 SO 10/11 R) entschiedene Fall spielte, wird in Nordrhein-Westfalen ein Schulgeld - weder an öffentlichen noch an privaten Schulen - erhoben (§ 92 Abs. 4 SchulG NRW).

  • VG Aachen, 07.12.2010 - 2 K 496/09

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer privaten Schule aus Mitteln der

    Auszug aus SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16
    Insoweit folgt die Kammer den nach ihrer Auffassung zutreffenden Erwägungen des VG Aachen in dessen Urteilen vom 07.12.2010 (2 K 496/09) und vom 22.02.2011 (2 K 278/08).

    Das VG Aachen hatte im Verfahren 2 K 496/09 am 23.11.2010 den Schulleiter der Amos Comenius Schule (die in der bei "juris" veröffentlichten Entscheidung "B.D.Schule" abgekürzt wird) zu den Fragen von "Schulgeld" und "freiwilligen Eltern-Beiträgen" sowie zur Frage einer faktischen Verpflichtung der Eltern zur Erbringung "freiwilliger Elternbeiträge" als Zeugen gehört.

    Es hat sodann in den Urteilen vom 07.12.2010 (2 K 496/09, Rz. 20-28, 30, 31 in der bei "juris" veröffentlichten Fassung) ausgeführt: "Diese Auffassung des Gerichts beruht zunächst auf einer Gesamtschau der die B.D.Schule betreibenden Gesellschaften und die zwischen ihnen und den Eltern getroffenen Vereinbarungen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2012 - 12 A 2229/11

    Übernahme der Kosten der Beschulung einschließlich der Fahrtkosten aus Mitteln

    Auszug aus SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16
    Soweit das OVG NRW (vgl. z.B. im Beschluss vom 21.06.2012 - 12 A 2229/11) in Bezug auf den freiwilligen Elternhilfe-Beitrag an der Amos Comenius Schule die Auffassung vertritt, trotz "Freiwilligkeit" dieses Beitrages seien Eltern faktisch zu einer entsprechenden Zahlungserklärung bzw. Abgabe einer Einzugsermächtigung verpflichtet bzw. müssten sich dazu verpflichtet fühlen, begegnet dies erheblichen rechtlichen Bedenken.

    Die davon abweichende Auffassung des OVG NRW (Urteil vom 25.04.2012 - 12 A 659/11; Beschluss vom 21.06.2012 - 12 A 2229/11; Beschluss vom 02.11.2015 - 12 A 567/15) überzeugt die Kammer nicht.

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16
    Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit obliegt dagegen allein den Schulträgern und ist den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

    Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R; Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2015 - 12 A 567/15

    Beurteilung des Besuchs einer Privatschule als nicht notwendig erforderliche und

    Auszug aus SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16
    Die davon abweichende Auffassung des OVG NRW (Urteil vom 25.04.2012 - 12 A 659/11; Beschluss vom 21.06.2012 - 12 A 2229/11; Beschluss vom 02.11.2015 - 12 A 567/15) überzeugt die Kammer nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - 12 A 659/11

    Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 35a

    Auszug aus SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16
    Die davon abweichende Auffassung des OVG NRW (Urteil vom 25.04.2012 - 12 A 659/11; Beschluss vom 21.06.2012 - 12 A 2229/11; Beschluss vom 02.11.2015 - 12 A 567/15) überzeugt die Kammer nicht.
  • VG Aachen, 22.02.2011 - 2 K 278/08

    Übernahme von Kosten der Beschulung durch eine private Schule aus Mitteln der

    Auszug aus SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16
    Insoweit folgt die Kammer den nach ihrer Auffassung zutreffenden Erwägungen des VG Aachen in dessen Urteilen vom 07.12.2010 (2 K 496/09) und vom 22.02.2011 (2 K 278/08).
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16
    Diese Regelung ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nachgebildet, sodass die hierzu von der Rechtsprechung konkretisierten Grundsätze im Wesentlichen übertragbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.05.2009 - L 1 SO 40/07
    Auszug aus SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16
    Ein Anspruch auf Erstattung und damit auch auf Freistellung von Kosten ist daher ausgeschlossen, wenn der Hilfesuchende vor der Inanspruchnahme der Leistung nicht die Entscheidung des Sozialleistungsträgers über deren Gewährung abgewartet hat (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2009 - L 1 SO 40/07 - m.w.N.).
  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung

    Auszug aus SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 61/16
    Denn nach Wortlaut und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX und der entsprechenden Norm des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V muss zwischen dem die Haftung des Sozialleistungsträgers begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Hilfesuchenden (Kostenlast) ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R; Urteil vom 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 10/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als

  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R

    Krankenversicherung - keine inhaltliche Überprüfung durch Verwaltung und Gerichte

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